Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL)

Die Richtlinie definiert ein Stufenkonzept der perinatologischen Versorgung in Krankenhäusern. Sie regelt verbindliche Mindestanforderungen an die Versorgung von Früh- und Reifgeborenen und Zuweisungskriterien von Schwangeren nach dem Risikoprofil der Schwangeren oder des Kindes.

Die entsprechende Richtlinie und weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des G-BA.


Nachfolgend finden Sie die Anlage 4 zur schichtbezogenen Dokumentation sowie die Excel-Datei PERSONAL (mit zwei Tabellenblättern) als ausfüllbare Dokumente für das aktuelle Erfassungsjahr:


Gemäß §15 Absatz 2 QFR-RL sind die Krankenhäuser verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes unverzüglich den zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nachzuweisen und in der Strukturabfrage anzugeben.

Um das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen mitzuteilen, können Sie folgende Vorlage verwenden:

Seit dem 01.01.2025 (mit der Richtlinienanpassung) muss zudem jede Nichterfüllung der Mindestanforderungen an die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen unverzüglich gemeldet werden. Ebenso muss die Wiedererfüllung gemeldet werden. (§11 Abs. 3 QFR-RL)

Die Meldungen für 2025 erfolgen anhand des Servicedokuments des G-BA: https://www.g-ba.de/richtlinien/41/


Bitte beachten Sie:

Die Meldung eines Ausnahmetatbestandes soll montags bis freitags bis spätestens 12 Uhr des Folgetages erfolgen. Wenn der Folgetag auf ein Wochenende oder Feiertag fällt, dann soll die Meldung bis spätestens 12 Uhr des folgenden Werktages (außer samstags) erfolgen.